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Geschäftsbedingungen der ANKER-SCHROEDER.DE ASDO GmbH 1. ALLGEMEINES 1.1 Abweichende Bedingungen Entgegenstehende Bedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. 1.2 Urheberrecht Am Inhalt unserer Unterlagen (Angebote, Zeichnungen usw.) haben wir das Urheberrecht. Sie dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. 1.3 Preisstellung Sämtliche Angebote sind freibleibend. Die Preise verstehen sich netto in EURO ab Werk, zuzüglich Verpackung und Umsatzsteuer. 1.4 Versand Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Wartezeiten sind gegebenenfalls zu vergüten. Es ist ein ordentlicher Ablade- und Lagerplatz zu stellen. 2. ZAHLUNG, EIGENTUM, LIEFERUNG 2.1 Zahlung Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, und die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind nur statthaft, wenn die Gegenansprüche von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Kommt der Besteller/Käufer mit einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. Der Besteller/Käufer darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns herauszugeben. 2.2 Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Erfüllung der Gesamtforderung aus dem der Lieferung zu Grunde liegenden Kaufvertrag vor. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen tatsächlich auf uns übergehen. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unterrichten sowie für die Beseitigung solcher Eingriffe unverzüglich Sorge tragen. Der Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der unbearbeiteten oder bearbeiteten Waren oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen – auch solche auf Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware – gleichgültig, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, ein Versicherungsunternehmen oder sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz gezogener Nutzungen tritt der Besteller/Käufer schon jetzt in Höhe der uns zustehenden Forderung an uns ab. Der Käufer ist – solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt – ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen; er darf jedoch nicht durch Abtretung darüber verfügen. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Wir können verlangen, dass der Käufer seinen Kunden von der Abtretung an uns unterrichtet und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen gibt. Erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der Besteller/Käufer ebenfalls im voraus den Werklohnanspruch in Höhe unserer Forderung an uns ab. 2.3 Lieferzeit Die Angabe des Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und sonstigen Voraussetzungen, die der Besteller oder Behörden zu erfüllen haben. Bei späteren, die Lieferfrist beeinflussenden Änderungen des Vertrages durch den Käufer kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern. Dies gilt auch beim Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung von für den Auftrag wesentlichen Roh- und Hilfsstoffen u. ä. Dies gilt auch, wenn bereits Verzug vorliegen sollte. Eine gesetzte Nachfrist verlängert sich automatisch um die Dauer der Hindernisgründe. Bei derartigen Hindernissen werden wir den Besteller in wichtigen Fällen Versandbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, diese nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. 2.4 Toleranzen Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach den jeweils gültigen DIN/EN-Vorschriften oder bei nicht genormten Erzeugnissen nach der bei uns geltenden Übung zulässig. 3. HAFTUNG Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaft haften wir wie folgt:
4. HAFTUNG FÜR LOHNARBEITEN Wir werden die uns übertragenen Arbeiten sorgfältig durchführen. Werden die angelieferten Stücke durch fehlerhafte Behandlung unsererseits unverwendbar, so sind wir zur kostenlosen Wiederholung unserer Leistung im Umfang der ursprünglichen Bestellung bereit. Alle anderen Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – einerlei ob Material- oder Folgeschaden – sind ausgeschlossen, ausgenommen Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Für Mängel, die aus der Befolgung der vom Kunden erteilten Anweisungen entstehen, haften wir keinesfalls. 5. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dortmund. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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